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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mandatsverfahren im Strafrecht

Seit dem 1. Jänner 2015 besteht auch im Strafrecht in bestimmten Fällen die Möglichkeit,Strafen durch schriftliche Strafverfügungen ohne vorausgehende Hauptverhandlung festzusetzen.

Mit der Strafverfügung darf

Ein solches Vorgehen (Erlass einer Strafverfügung durch das Gericht) ist in Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht durch Einzelrichter möglich und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.

Die Strafverfügung muss neben der angeklagten Person und gegebenenfalls ihrem Verteidiger auch dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt Strafantrag zugestellt werden.

Voraussetzungen

Eine Strafe kann ohne vorausgehende Hauptverhandlung durch schriftliche Strafverfügung festgesetzt werden, wenn

  • es sich um ein Vergehen handelt und
  • der Angeklagte zur Straftat vernommen wurde und
  • nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
  • das Gericht das Verfahren nichtz.B. wegen Geringfügigkeit oder aufgrund der Anwendung diversioneller Maßnahmen mittels Beschluss einstellt,
  • das Gericht ausreichende Informationen hat, um über Schuld und Strafe entscheiden zu können,
  • sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.

Dem Gericht steht es allerdings frei, die angeklagte Person und das Opfer zu vernehmen.

Hinweis

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Strafverfügung ohne Hauptverhandlung!

Inhalt der Strafverfügung

Die Strafverfügung muss unter anderem

  • eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben, sowie
  • den deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung rechtskräftig und vollstreckbar wird, falls nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird,

enthalten.

Einspruch gegen die Strafverfügung

Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer können binnen vier Wochenab Zustellung der Strafverfügungschriftlich gegen diese Einspruch erheben.

Ein Einspruch muss keine formalen Erfordernisse erfüllen. Es ist ausreichend, wenn aus dem Schriftstück ("Einspruch") die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

Wurde Einspruch erhoben und war dieser zulässig, wird eine Hauptverhandlung durchgeführt.

Ein Einspruch ist unzulässig und wird durch das Gericht zurückgewiesen, wenn

  • er verspätet ist, 
  • er von einer Person eingebracht wird, die kein Einspruchsrecht hat, oder wenn
  • er von einer Person eingebracht wird, die darauf verzichtet hat.

Wird kein Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht, wird diese rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion