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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Unfallvorsorge

Der sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur erkannte Gefahr ausgeschaltet und zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren führen kann, ist im Arbeitnehmerschutzgesetz verankert.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund dieses Wissens hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Unfallverhütung festzulegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
  • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
  • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

Weiterführende Links

Arbeitsinspektion (→ BMSGPK)

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion