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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Schwerarbeitspension

Allgemeine Informationen

Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde ab 1. Jänner 2007 die Schwerarbeitspension eingeführt. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.

Betroffene

Ein Pensionsantritt kann damit auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr (Frauen/Männer) erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde.

Achtung

Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst seit dem Jahr 2024 relevant. Bis dahin hatten weibliche Versicherte noch die Möglichkeit, eine Langzeitversicherungsregelung bei Schwerarbeit und die Alterspension in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen

Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (zehn Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen.

Pensionswegfall

Zu einem Wegfall der Schwerarbeitspension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges

  • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
  • eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat übersteigt. Die Pension fällt für jeden Monat weg, in dem die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
  • selbstständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400 Euro übersteigt.

Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Schwerarbeitspension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen.

Fristen

Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsstichtag eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Antrag beim Pensionsversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Schwerarbeitspension (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung)

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

  • Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
  • Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
  • Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz