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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger

Allgemeine Informationen

Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.

Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher praktisch nur dann notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.

Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.

Achtung

Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.

Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eineWitwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.

Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug (Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) verbunden.

Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).

Fristen

Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.

Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.

Zuständige Stelle

Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen

Verfahrensablauf

Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.

Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.

Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).

Erforderliche Unterlagen

Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)

Kosten

Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger