Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden.
Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.
Hinweis
Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung von Urkunden wie Geburtsurkunde,Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.
Zuständige Stelle
Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:
- Jedes Standesamt/jeder Standesamtsverband einer österreichischen Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien:
- Im Anlassfal der Geburt: Jenes Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte (→ Stadt Wien)
- Die Staatsbürgerschaftsevidenz - MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Wien:
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bestätigung der Meldung des Kindes
- Amtlicher Lichtbildausweis der Person, die den Antrag stellt
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und die Ehe noch besteht: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Inhaberin/Inhaber des Sorgerechtes)
- Wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
- Wenn vorhanden: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
- Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratetet waren: zusätzlich
- bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der Mutter:
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung vom Vater (nur möglich, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde):
- Geburtsurkunde des Vaters
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
- Vaterschaftsanerkenntnis oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- Wenn zwischen den Eltern eine eingetragene Partnerschaft besteht oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestanden hat: zusätzlich
- Urkunde über die eingetragene Partnerschaft
- Wenn vorhanden: Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Wenn vorhanden: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
- bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der Mutter:
Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.
Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.
Kosten
Für den Antrag
- Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
- Generell: 14,30 Euro
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
- Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden (bis zum bzw. am 2. Geburtstag des Kindes gebührenfrei).
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Staatsbürgerschaftsnachweis – Ausstellung (→ Stadt Wien)
Rechtsgrundlagen
§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
§ 35 Abs 6 Personenstandsgesetz (PStG)
Zum Formular
- Online-Service Digitaler Babypoint
- Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung (nicht für alle Gemeinden online verfügbar)
- Die Stadt Wien bietet online ein Formular für eine Vollmacht zur Eintragung der Geburt sowie zur Anmeldung des Kindes gemäß dem Meldegesetz und zur Entgegennahme der Meldebestätigung und des Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind an. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt schon vor Verwendung des Formulars beim zuständigen Standesamt oder, falls vorhanden, beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundesministerium für Inneres