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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

E-Nummerntafeln

Seit 2017 gibt es für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge eine neue Nummerntafel (weißer Hintergrund, grüne Schrift). Die E-Kennzeichentafel ist optional, es bleibt also jeder Fahrzeugbesitzerin/jedem Fahrzeugbesitzer selbst überlassen, ob eine E-Kennzeichentafel oder eine "normale" Kennzeichentafel gewählt wird. Wer in den Genuss von allfälligen lokalen Begünstigungen (z.B. Befreiung von Parkgebühren, touristische Vergünstigungen etc.) kommen möchte, braucht aber eine E-Kennzeichentafel.

Als Wechselkennzeichenist eine E-Kennzeichentafel nur möglich, wenn beide Fahrzeuge E-Autos sind. Ist eines davon ein Auto mit Verbrennungsmotor, ist nur eine "normale" Kennzeichentafel möglich (da sonst auch das Auto mit Verbrennungsmotor in den Genuss allfälliger lokaler Begünstigungen kommen würde). 

Für bereits vor dem 1. April 2017 angemeldete E-Autos kann eine E-Kennzeichentafel geholt werden, es besteht aber keine Verpflichtung zum Austausch. Bei ab April angemeldeten Autos besteht das Wahlrecht. Ein Tausch der Nummerntafel kann bei aufrechter Zulassung erfolgen. 

Etwaige lokale Begünstigungen können − für einen Übergangszeitraum − einen wichtigen Anreiz darstellen. Es obliegt den Gemeinden, über die Einführung solcher Anreize zu entscheiden und lokal sinnvolle Möglichkeiten zu finden. Mit einer neuen Nummerntafel für reine E-Fahrzeuge haben Gemeinden die Möglichkeit, Vorteile einfach zu gewähren.

Weitere Informationen zur Gültigkeit von einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) für Fahrzeuge mit E-Kenzeichentafel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Wer hat Anspruch auf die grüne Nummerntafel? (→ BMK)

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie