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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Organspende durch Lebende

Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers. 

Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem  kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen. 

Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.

Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.

Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz