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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte richtet sich an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und fördert die Kosten für Weiterbildungen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (vollversicherungspflichtig Beschäftigte, auch Karenzierte sowie freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer) für Kurse am freien Bildungsmarkt. Für arbeitsmarktbezogene Aus- und Weiterbildungen für überlassene Arbeitskräfte ist eine Förderung durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz vorgesehen.

Folgende Personen sind förderbar, sofern die Ausbildung zu einem vom Arbeitsmarktservice vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel beiträgt:

  • Personen, die höchstens einen Pflichtschulabschluss haben
  • Frauen, die höchstens einen Lehrabschluss bzw. einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule vorweisen können
  • Personen ab 45 Jahren

Förderbar sind arbeitsmarktbezogene Qualifizierungen, die überbetrieblich verwertbar sind und mindestens 16 Maßnahmenstunden umfassen. Die Auswahl des Kurses wird zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vereinbart. Die Höhe der Förderung beträgt 50 Prozent der Kurskosten. Für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss sind zusätzlich die Personalkosten ab der ersten Maßnahmenstunde zu 50 Prozent förderbar, sofern die Qualifizierung während der Arbeitszeit stattfindet. Pro Begehren und pro Person darf die Förderung maximal 10.000 Euro betragen..

Förderbar sind auch Kurse, die teilweise oder gänzlich online stattfinden, wenn mindestens 16 Maßnahmenstunden in Präsenz (vor Ort oder live-online) abgehalten werden.

Für bestimmte Aus- und Weiterbildungen in den Berufsbereichen Soziales, Gesundheit und Betreuung steht eine spezielle Form der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte zur Verfügung. Hier wird unabhängig vom Ausbildungsniveau der beschäftigten Personen und bereits ab der ersten Maßnahmenstunde gefördert. Der Fördersatz wurde im Rahmen der Pflegereform mit 1. Jänner 2023 auf 75 Prozent der Kurskosten und der Personalkosten erhöht. Förderbar sind einige, konkret aufgelistete Qualifizierungen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft