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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Exekution zur Herbeiführung von Handlungen und Unterlassungen

Herausgabe von Sachen

Mit der Exekutionsbewilligung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, genau definierte bewegliche Sachen zu beschlagnahmen und dem Gläubiger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen

Lautet ein Exekutionstitel auf Räumung einer Liegenschaft, räumt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Liegenschaft und verschafft dem betreibenden Gläubiger deren Besitz.

Falls dazu Transportmittel, Hilfskräfte, Lagerraum etc. notwendig sind, muss der betreibende Gläubiger diese vorerst finanzieren. Er hat aber einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Verpflichteten.

Durchführung, Unterlassung oder Duldung einer Handlung

Der Gläubiger kann, wenn der Verpflichtete ihm eine Handlung schuldet (z.B. das Ausmalen eines Zimmers), diese Handlung durch eine andere Person vornehmen lassen und dann die Kosten im Rahmen der Forderungsexekution vollstrecken.

Kann die vom Gläubiger begehrte Handlung jedoch nicht von anderen Personen durchgeführt werden (z.B. das Malen eines Bildes), kann gegen den Verpflichteten, um die Vornahme der Handlung zu bewirken, Beugehaft angedroht oder verhängt werden.

Wenn ein Urteil auf Unterlassung oder Duldung (z.B. Unterlassung der Besitzstörung) rechtskräftig wird und sich der Verpflichtete nicht daran hält, kann der betreibende Gläubiger sein Recht durchsetzen, indem er Beugestrafen beantragt. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten enthalten.

Liegt ein Verstoß gegen ein Urteil auf Unterlassung oder Duldung vor, kann das Gericht gegen den Verpflichteten Geldstrafen oder auch Haftstrafen in der Höhe von bis zu zwei Monaten verhängen. Die Strafgelder erhält der Staat und nicht der betreibende Gläubiger.

Zum Formular

Exekutionsantrag

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion