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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Aufenthaltsrecht in der EU – Aufenthalt bis zu drei Monaten

Österreicherinnen/Österreicher haben als Bürgerinnen/Bürger der EU das Recht, in jedem Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) zu leben. Halten sie sich dort für weniger als drei Monate auf, benötigen sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, den sie in vielen EU-Mitgliedstaaten ständig bei sich tragen müssen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ist es durchaus zulässig, an den Binnengrenzen Kontrollen durchzuführen. Wer diese Dokumente nicht mitführt, kann unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend in Gewahrsam genommen werden oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen zu werden, ist jedoch nicht möglich.

Achtung

In einigen EU-Mitgliedstaaten muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreise die Anwesenheit angezeigt werden. In der Regel hat dies beim Rathaus oder einer örtlichen Polizeidienststelle zu erfolgen. Ein Verstoß kann eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 15. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion