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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kinder und Jugendliche

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
BundeslandDefinition
Burgenland

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Kärnten

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Niederösterreich

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Oberösterreich

Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Salzburg

Kinder: Personen unter 12 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Steiermark

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Tirol

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Vorarlberg

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche:
Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

Wien

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion