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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Frauenförderung in Unternehmen

Frauen in Aufsichtsräten von staatsnahen Unternehmen

Die Bundesregierung hat sich selbst dazu verpflichtet, einen bestimmten Frauenanteil ("Frauenquote") in den Aufsichtsräten von staatsnahen Unternehmen einzuführen. Bei staatsnahen Unternehmen handelt es sich um solche Unternehmen, an denen der Staat mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist (z.B.ASFINAG, ÖBB, OeNB).

Als Ziel wurde vereinbart, bis Ende des Jahres 2013 in den Aufsichtsräten staatsnaher Unternehmen einen Frauenanteil von 25 Prozent und bis Ende des Jahres 2018 einen Frauenanteil von 35 Prozent zu erreichen. Mit Ministerratsbeschluss vom 3. Juni 2020 wurde festgelegt, dass der Frauenanteil in diesen staatsnahen Unternehmen auf 40 Prozent angehoben werden soll. Die Quoten gelten allerdings nur für jene Aufsichtsratsmitglieder, die aus dem Bundesministerium in den Aufsichtsrat des jeweiligen Unternehmens entsendet werden. Die Frauenquotenregelung gilt somit nicht für den gesamten Aufsichtsrat eines staatsnahen Unternehmens.

Die seitens der Bundesregierung selbst auferlegte Frauenförderungsregelung wurde im" Public Corporate Governance Kodex ( parlament.gv.at)" verankert.

Frauen in Aufsichtsräten von privaten Unternehmen

Bei Neubestellungen von Aufsichtsräten in börsennotierten Unternehmen sowie in Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ist einen Mindestanteil von 30 Prozent für Frauen und Männer im Aufsichtsrat vorgesehen. Bei Nichteinhaltung dieser Zielvorgabe gilt die "leerer Stuhl"-Regelung, d.h. das Mandat bleibt unbesetzt.

Weiterführende Links

Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen (BKA)

Rechtsgrundlagen

Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G)

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion