Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Witwerpension

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und hinterbliebene eingetragene Partner.

Hinweis

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension beantragt werden.

Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der/des Hinterbliebenen eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllen ganz bestimmter Voraussetzungen ist allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Eine Pension gebührt der Witwe/dem Witwer bei Tod einer/eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin/eines Pensionsbeziehers.
  • Es muss eine Mindestversicherungszeit der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für eine Witwenpension/Witwerpension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte.

Die Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der/des Verstorbenen am Pensionsstichtag

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen.

Liegt derStichtag vor dem 50. Geburtstag, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Geburtstag ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonaten.

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer eine Abfindung als einmalige Leistung.

Achtung

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz