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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Pensionskonto

Für alle Versicherten, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto eingerichtet. Seit 2005 werden auf diesem Konto die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die die Kontoinhaberin/der Kontoinhaber im Erwerbsleben erwirbt.

Auf dem Pensionskonto wird Folgendes erfasst:

  • Eingezahlte Beiträge
    Beitragsgrundlagensumme für
    • Zeiten einer Erwerbstätigkeit
    • Zeiten einer Teilversicherung
    • Zeiten einer freiwilligen Versicherung
  • Teilgutschrift
    Die Summe der in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen wird mit dem Kontoprozentsatz (derzeit 1,78) multipliziert und dem Pensionskonto gutgeschrieben.
  • Kontoerstgutschrift
    Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, wurde eine Kontoerstgutschrift errechnet. Diese wurde zum 1. Jänner 2014 mit allen bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungsmonaten ermittelt. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit. Künftige Versicherungszeiten fließen jedes Jahr in Form weiterer Teilgutschriften in das Pensionskonto ein und werden zur Erstgutschrift hinzugerechnet.
  • Gesamtgutschrift
    Sie ergibt sich aus der aufgewerteten Summe der Kontoerstgutschrift und der Teilgutschriften bis zum Pensionsstichtag. Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und nur Versicherungszeiten ab dem Jahr 2005 erworben haben, ergibt sich die Gesamtgutschrift aus der aufgewerteten Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre addiert mit der Teilgutschrift des jeweils letzten Kalenderjahres.

Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 stellt die monatliche Bruttopension dar, wobei hier noch etwaige Abschläge für einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bzw. Zuschläge für einen späteren Pensionsantritt zu berücksichtigen sind.

Wird die Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 6.060 Euro (Wert 2024) überschritten, wird der überschüssige Betrag rückerstattet.

Das Pensionskonto endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod fällt.

Alle Versicherten, für die ein Pensionskonto eingerichtet wurde, erhalten auf Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos). Diese unverbindliche Kontomitteilung enthält die

  • Beitragsgrundlagen des jeweils letzten Kalenderjahres,
  • für dieses Kalenderjahr angerechneten Beiträge,
  • Teilgutschrift dieses Kalenderjahres,
  • bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift und die
  • Kontoerstgutschrift (nach Erhalt der Kontomitteilung).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 10 bis 13 und 15Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz