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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Pflegestipendium

Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und in Sozialbetreuungsberufen

Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2024 liegt bei rund 1.536 Euro monatlich.

Förderbare Ausbildungen

Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung

Hinweis

Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

Zielgruppe

Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

  • Arbeitsuchende
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

Voraussetzungen

  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.

Achtung

Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

Stipendium

  • Mindeststandard rund 1.536 Euro monatlich.
  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
  • Der "Schulungszuschlag neu" wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

Achtung

Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 12. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft