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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Begriff "Arbeit"

Arbeit ist für die meisten Menschen ein elementarer Bestandteil ihres Lebens. Neben einem eigenen Einkommen und Unabhängigkeit verschafft ein Job Anerkennung und Gelegenheit zur persönlichen Entwicklung.

Eine Person, die die allgemeine Schulpflicht (das neunte Schuljahr) erfüllt hat und 15 Jahre alt ist, ist nach dem österreichischen Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz kein Kind mehr, sondern eine Jugendliche/ein Jugendlicher (bis zum 18. Geburtstag) und darf prinzipiell arbeiten. Davor gilt das gesetzliche Kinderarbeitsverbot (Ausnahmen gelten beispielsweise für leichte Arbeit im Familienbetrieb). Für ein Lehrverhältnis beträgt das Mindestalter 14 Jahre. Die allgemeine Schulpflicht muss aber jedenfalls beendet sein.

Das Ausbildungspflichtgesetz sieht darüber hinaus vor, dass jede Jugendliche/jeder Jugendliche nach der Pflichtschule verpflichtend an einer weiterführenden Bildung oder Berufsausbildung teilnimmt. ("AusBildung bis 18").

Eine Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ist im Sinne des Ausbildungspflichtgesetzes nur möglich, wenn Jugendliche bereits eine anerkannte Ausbildung aufweisen oder sich die Beschäftigung auf Ferialpraktika begrenzt. Eine grundsätzliche Ausnahme stellt die Lehrlingsausbildung dar. Außerdem ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen möglich, wenn sie als Ergebnis eines Beratungs- und Betreuungsprozesses durch das Arbeitsmarktservice oder das Jugendcoaching als sinnvoll erachtet und in einer Betreuungsvereinbarung bzw. einem Perspektivenplan gemeinsam vereinbart wird.

Arbeitsbedingungen sind in Österreich vor allem durch bestimmte Gesetze und Vereinbarungen geregelt (z.B. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Kollektivverträge, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigungen, Sozialversicherungsrecht, Ausländerbeschäftigung).

Im Rahmen der Ausbildungsgarantie für junge Erwachsene bis 25 Jahre verpflichtet sich die Bundesregierung, jungen Menschen, die keinen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss erworben haben und nicht direkt auf eine betriebliche Lehrstelle vermittelt werden können, ein alternatives Qualifizierungsangebot zu machen. Dieses kann beispielsweise eine Ausbildung im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung (ÜBA) oder – falls nötig – eine vorbereitende Maßnahme sein. Nähere Auskünfte dazu gibt es beim Arbeitsmarktservice.

Informationen zur Berufswahl sowie Bewerbungstipps finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links 

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft