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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Campen in Kärnten

In Kärnten ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.

Als freie Landschaft gilt der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

Das genannte Verbot gilt nicht für

  • alpines Biwakieren,
  • Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei,
  • temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager (insbesondere Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen und solche im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluft-veranstaltungen),
  • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie
  • Baustelleneinrichtungen.

Als alpines Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, z.B. im Falle eines Schlechtwettereinbruchs bzw. bei Dunkelheit oder im Falle einer Verletzung. Biwakieren, das geplant ist und nicht aufgrund einer Notsituation erfolgt, ist verboten.

Neben dem genannten Verbot besteht in Kärnten ein weiteres Verbot betreffend Kraftfahrzeuge: In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder dort solche abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.

Ausnahmen vom genannten Fahr- bzw. Abstellverbot bestehen u.a. in folgenden Fällen:

  • Fahrten von Einsatzfahrzeugen
  • Fahrten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen
  • Befristeter Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den von der Veranstalterin/dem Veranstalter oder Verkäuferin/Verkäufer als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen

Wer gegen diese Verbote verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

Für detaillierte Informationen zu den in Kärnten bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Kärntner Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Naturschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 5. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion