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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Qualifikation "Ingenieur"

Mit der Qualifikation (dem Bildungsabschluss) "Ingenieurin"/"Ingenieur" kann die Inhaberin/der Inhaber nachweisen, dass sie/er über ingenieurmäßige Kompetenzen auf dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens verfügt.

Die Qualifikation setzt sich aus dem Erwerb eines höheren berufsbildenden Schulabschlusses oder eines damit vergleichbaren Abschlusses sowie nachfolgender aufbauender Fachpraxis zusammen und folgt damit einem dualen Bildungsprinzip (Qualifikationserwerb in Bildungsinstitution und fachliche Praxis).

Die in der Praxis zu erwerbenden und zu vertiefenden ingenieurmäßigen Kompetenzen sind in der IngG-Fachrichtungsverordnung festgelegt. Der Qualifikationsnachweis erfolgt im Rahmen eines Fachgesprächs mit Fachexpertinnen/Fachexperten, insbesondere anhand von vorzulegenden Referenzprojekten. Dabei steht die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderliche Handlungskompetenz im Vordergrund.

Der Antrag auf Zulassung zum Zertifizierungsverfahren im Bereich technisch-gewerblicher Fachrichtungen ist bei einer Zertifizierungsstelle im Wohnsitzbundesland einzubringen. Eine Liste aller Zertifizierungsstellen findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

Interessentinnen/Interessenten an der Qualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft müssen ihren Antrag beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft einbringen. In diesen Fällen findet das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft