Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Klasse AM und Microcars

Allgemeine Informationen

Lenkerinnen/Lenker von Mopedautosbzw.Microcars (z.B.Quads, ATVs) müssen eine Lenkberechtigung für die Klasse AM besitzen.

Besitzerinnen/Besitzer einer jeden anderen Lenkberechtigungsklasse wird die Klasse AM automatisch in den Führerschein eingetragen. Die Klasse AM muss im Unterschied zu den bisherigen Mopedausweisen in allen EWR-Staaten anerkannt werden.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten)
  • Theorieprüfung (Mopedprüfung)
  • Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz
  • Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instruktor oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
  • Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr
  • Unter 16 Jahren: Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • Ärztliches Gutachten ab 20 Jahren
  • keine praktische Fahrprüfung
  • keine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Falls beide Berechtigungen (Mopedausweis mit den Eintragungen "Motorfahrrad" und "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" ("Mopedauto")) gemacht werden, muss die praktische Ausbildung am Übungsplatz einmal auf einem einspurigen und einmal auf einem vierrädrigen Kfz durchgeführt werden (also zweimal sechs Unterrichtseinheiten). Für die Berechtigung zum Lenken von einspurigen Fahrzeugen ist jedenfalls die Schulung im öffentlichen Verkehr erforderlich.

Zuständige Stelle

Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM kann beantragt werden bei:

Verfahrensablauf

Zur Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse AM muss ein Ausbildungskurs bei der zuständigen Stelle absolviert werden.

Mit der Ausbildung kann zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Die Lenkberechtigung für die Klasse AM kann erst ab dem 15. Geburtstag erteilt werden. Von der ausbildenden Stelle ist ebenfalls erst ab dem 15. Geburtstag ein vorläufiger Führerschein auszustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Foto (35 mmx 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
  • 15-Jährige: zusätzlich
    • Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten

Kosten

Ausbildungs- und Prüfungskosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.

Zusätzliche Informationen

Die Klasse AM umfasst grundsätzlich die Berechtigung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ("Mopedautos"). Je nach absolvierter Ausbildung ist gegebenenfalls eine Einschränkung auf eine der beiden Fahrzeugkategorien vorzunehmen.

Ein Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" berechtigt zum Lenken von Quads und ATVs mit einer

  • Masse in fahrbereiten Zustand von maximal 425 kg
  • Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
  • Motornennleistung von maximal 6 kWbzw. einem Hubraum von maximal 50 ccm (für Fremdzündungs-/Benzinmotoren)

Das Fahrzeug wird hinten mit einer roten Moped-Kennzeichentafel und dem Aufkleber "45" gekennzeichnet.

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Übergangsbestimmungen

Mopedausweise bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben. Es gibt somit aktuell keine Umtauschpflicht! Für Fahrten mit dem Moped oder einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug ins EWR-Ausland ist jedoch eine Umschreibung anzuraten, um die Rechtsunsicherheit bezüglich der Anerkennung von Mopedausweisen zu verhindern.

Weiterführende Links

Fahrschulen in Österreich (→ WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie