Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Ausbildungsbeihilfe

Allgemeine Informationen

Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:

  • Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
  • Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
  • Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
  • Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
  • Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
  • Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
  • Lehrlinge
  • Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen

Zuständige Stelle

Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

Hinweis

Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.

Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.

Erforderliche Unterlagen

Für schulische oder universitäre Ausbildung:

  • Ärztliches Gutachten
  • Inskriptionsbestätigung
  • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
  • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

Für Lehrlingsausbildung:

  • Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
  • Kopie des Lehrvertrags
  • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

Hinweis

Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.

Zusätzliche Informationen

Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B.Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

Rechtsgrundlagen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Zum Formular

Ausbildungsbeihilfe (Tirol)

Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung