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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Berechnung von gerichtlichen Fristen

Die Berechnung von gerichtlichen Fristen unterscheidet sich, je nachdem, ob sie

bestimmt werden.

Frist in Tagen

Der Lauf einer gerichtlichen Frist, die nach Tagen bestimmt wird, beginnt mit dem Nachfolgetag der Zustellung (persönliche Übernahme) des Schriftstücks zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Wurde das Schriftstück beim Postamt hinterlegt, beginnt die gerichtliche Frist mit dem Tag, an dem das Schriftstück beim Postamt erstmals zur Abholung bereitgelegt wurde, zu laufen und endet am letzten Tag der Frist um 24 Uhr.

Wurde eine Entscheidung mündlich verkündet und löst diese eine nach Tagen bestimmte Frist aus, beginnt die Frist mit dem Nachfolgetag der Verkündung zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung wurde am Montag mündlich verkündet. Es wird eine dreitägige Frist festgesetzt. Die dreitägige Frist beginnt am Dienstag um 0.00 Uhr zu laufen und endet am Donnerstag um 24 Uhr.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels) oder der Faxübermittlung.

Frist in Wochen, Monaten oder Jahren

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung (durch welche die Frist angeordnet wurde) zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung, die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag (Ereignistag) zugestellt. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Handelt es sich um eine mündlich verkündete Entscheidung, welche eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist auslöst, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet wurde, zu laufen.

Beispiel

Eine Entscheidung die eine einwöchige Frist enthält, wird an einem Dienstag mündlich verkündet. Die einwöchige Frist endet (um 24 Uhr) am Dienstag der Folgewoche.

Nach Wochen, Monaten- oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung (z.B. Dienstag) oder Zahl (z.B. 30) dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat der Frist (z.B. eine Monatsfrist beginnt am 31. Mai), so endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (30. Juni).

Beispiel

Eine zweiwöchige Frist, die an einem Freitag zu laufen begonnen hat, endet am Freitag zwei Wochen später um 24 Uhr.

Eine zweimonatige Frist, deren Lauf am 1. Juni 2022 begonnen hat, endet am 1. August 2022 um 24 Uhr.

Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt jedoch das Ende dieser Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Ausnahme: Beispielsweise im Verfahren über die Kündigung einer Wohnung und im Besitzstörungsverfahren gelten andere Regelungen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Bezirksgericht bzw. bei einem Rechtsanwalt.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion