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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Umgang mit dem digitalen Nachlass eines Verstorbenen

Wurde keine Vorsorge bezüglich des digitalen Nachlasses getroffen und die/der Verstorbene hat keine Aufzeichnungen ihrer/seiner Online-Aktivitäten hinterlassen, gibt es einige Tipps für Hinterbliebene, um die Online-Aktivitäten ermitteln und gegebenenfalls Schritte setzen zu können:

  • Mit Internetsuchmaschinen (Google) kann nach dem Namen oder E-Mail-Adressen der/des Verstorbenen gesucht werden. Auch nach Spitznamen oder Namenskürzeln sollte gesucht werden.
  • Freundinnen/Freunde, Verwandte, Kolleginnen/Kollegen sowie die Partnerin/der Partner sollten zu den Online-Aktivitäten der/des Verstorbenen befragt werden.

Wenn der digitale Nachlass identifiziert wurde, können die einzelnen Dienste bzw. Netzwerke kontaktiert und über den Todesfall benachrichtigt werden. In der Regel wird die Sterbeurkunde, oft aber auch die Einantwortungsurkunde, benötigt. Um Missbrauch auszuschließen, prüfen die Unternehmen solche Anträge in der Regel genau, was Zeit in Anspruch nimmt.

Hinweis

Einige (Bestattungs-)Unternehmen bieten die Suche bzw. die Verwaltung des digitalen Nachlasses an.

Zugriff auf E-Mail-Konten

Bei einigen E-Mail-Anbietern können die Hinterbliebenen einen Antrag auf Zugriff auf den Account der/des Verstorbenen stellen. Für den Antrag werden auch hier meist die Sterbeurkunde und die Einantwortungsurkunde benötigt.

Social Media

Die meisten sozialen Netzwerke (Facebook, Google+ etc.) bieten mittlerweile Optionen an, mit dem Konto einer verstobenen Person umzugehen. Auf Facebook kann beispielsweise ein Antrag auf Herstellung des Gedenkzustands gestellt werden. Informationen dazu finden sich auf den Hilfe-Seiten des jeweiligen sozialen Netzwerks.

Weiterführende Links

Broschüre "Digitaler Nachlass" (→ ISPA)

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion