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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht

Einsicht in das Hauptbuch sowie die Hilfsverzeichnisse und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht (→ BMJ) durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (= Grundbuchsauszug).

Zuständiges Gericht

Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), nicht jedoch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ).

Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.

Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.

Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ab wann bei den einzelnen Gerichten (→ BMJ) die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei (→ BMJ) unter "Kundmachungen der Justiz" zu ersehen.

Tipp

Beachten Sie bitte die Amtsstunden des Gerichts (→ BMJ).

Gebühren

Grundbuchsauszüge aus dem Hauptbuch und Auszüge aus den Hilfsverzeichnissen: 15 Euro in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte oder Gebühreneinzug)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz