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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Diskriminierungsverbot im Alltag

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.

Der Wirkungsbereich des Gesetzes kann in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:

  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)

Beispiele für den Verstoß gegen die oben genannten Kategorien wären:

  • Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
  • Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).

Bei Diskriminierung werden die folgenden Formen unterschieden:

  • Unmittelbare Diskriminierung
    Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
  • Mittelbare Diskriminierung
    Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die jedoch Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann (hierunter fallen insbesondere auch die baulichen und technischen Barrieren).

Hinweis

Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.

  • Anweisung
    Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
  • Belästigung
    Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.

Weitere Informationen zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden sowie "Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall" sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 5Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz