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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Sonstige rechtliche Aspekte bei Vermisstenfällen

Lebensversicherung

Lebensversicherungen verlangen in der Regel eine Beurkundung des Todes oder eine gerichtliche Todeserklärung einer vermissten Person, bevor Zahlungen an die Begünstigten geleistet werden.

Zugriff auf Konten und Sparbücher

Auf die Konten und Sparbücher einer vermissten Person können nur Zugriffsberechtigte, also Personen, die über eine Bankvollmacht verfügen, zugreifen. Es empfiehlt sich die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators.

Wurde die Vermisste/der Vermisste für tot erklärt und das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, können die Erbinnen/Erben, nachdem sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, Zugriffsberechtigungen erhalten.

Erbrecht

Ein Verlassenschaftsverfahren kann nicht eingeleitet werden, solange der Tod nicht beurkundet oder gerichtlich erklärt worden ist. Eine formlose Übergabe der Erbschaft ist nicht vorgesehen.

Nähere Informationen finden sich im Kapitel Verlassenschaftsverfahren.

Wohnrecht

Hat die vermisste Person eine Wohnung gemietet, laufen die finanziellen Verpflichtungen (Miete und Betriebskosten) auch in der Zeit der Abwesenheit weiter. Bleiben diese aus, kann sie die Vermieterin/der Vermieter auch gerichtlich einfordern.

Trifft die Mieterin/den Mieter an seinem oder ihrem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden (z.B. wenn man durch eine Katastrophe im Ausland verletzt und längere Zeit an der Heimkehr gehindert wird) kann eine Kündigung auch bei späterer Zahlung abgewehrt werden.

Hinweis

Ist der Vermieterin/dem Vermieter der Umstand der Verschollenheit nicht bekannt, kann es passieren, dass eine Kündigung trotz Abwesenheit der Mieterin/des Mieters zugestellt wird und keine Einwände gegen die Kündigung erhoben werden. Eine nachträgliche Klärung kann zu spät kommen, da die Wohnung bis zur Rückkehr der Vermissten/des Vermissten zum Beispiel geräumt und schon wieder vermietet worden sein kann. Um dieses Problem zu umgehen, empfiehlt sich die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators für die vermisste Person.

Fortsetzung von Verfahren

Solange der Umstand der Verschollenheit dem Gericht nicht bekannt ist, können auch laufende Gerichtsverfahren gegen vermisste Personen fortgesetzt werden. Es kann passieren, dass gerichtliche Schriftstücke durch Hinterlegung als zugestellt gelten, obwohl eine Person vermisst wird.

Um nachteilige Rechtsfolgen für die Abwesende/den Abwesenden zu vermeiden, sollten Sie so schnell wie möglich beim zuständigen Gericht melden, dass eine der Verfahrensparteien als vermisst gilt.

Zahlung von Schulden

Beim Verzug von Zahlungsverpflichtungen kann auch gegenüber vermissten Personen ein Vertrag aufgekündigt werden. Die allgemeinen Verzugszinsen (vier Prozent) beginnen mit dem Eintritt des Verzugs zu laufen. Dies gilt auch in Fällen von höherer Gewalt (z.B. Katastrophen). Höhere Verzugszinsen sowie Inkassokosten können dann jedoch nicht geltend gemacht werden.

Hinweis

Um Zugriff auf Konten der Vermissten/des Vermissten zu erhalten und so eventuell die Zahlungsverpflichtungen weiter zu erfüllen, brauchen Sie eine Bankvollmacht oder es muss eine Abwesenheitskuratorin/ein Abwesenheitskurator bestellt werden.  

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz