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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Allgemeine Informationen

Personen, die eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung). Die pflegende Angehörige/der pflegende Angehörige hat daher keinen Beitrag zu leisten.

Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.

Voraussetzungen

  • Bei der zu pflegenden Person muss es sich um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen handeln
  • Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld – zumindest in der Stufe 3 haben
  • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft der Pflegerin/des Pflegers erheblich beanspruchen
  • Der Wohnsitz der Pflegerin/des Pflegers muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden

Zuständige Stelle

Den Antrag auf Selbstversicherung müssen Sie grundsätzlich bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA) einbringen. Der Versicherungsträger wird Sie über die weiteren Details, wie etwa die erforderlichen Unterlagen, beraten.

Zusätzliche Informationen

Bei einem Pflegefall kann jeweils nur eine Person selbst versichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Letzte Aktualisierung: 13. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz