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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen

Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Alle Papier- und Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, bleiben bis 19. Jänner 2033 gültig (sofern nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist). Sie müssen jedoch spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in einen aktuellen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden. Die Gültigkeit bis zum Jahr 2033 gilt auch für alle Fahrten innerhalb der EU. Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis zum Jahr 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.

Bei gültigen Papierführerscheinen besteht (bis 19. Jänner 2033) keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilligerUmtausch  ist allerdings möglich. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Das Gültigkeitsende 19. Jänner 2033 gilt für alle Papier- oder Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, trotzdem dieses Fristende nicht im Führerscheindokument eingetragen ist.

Hinweis

Scheckkartenführerscheine, die ab (d.h. auch am) 19. Jänner 2013 in Österreich ausgestellt werden (wurden), sind für die Dauer von 15 Jahrenbefristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt. Das gilt auch für die Umschreibung von einem in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerschein in Österreich.

Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen muss  jederzeit gegeben sein. Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinbehörde ein amtsärztliches Gutachten einholen. Neben der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist auch eine Beschränkung oder Befristung möglich.

Der Scheckkartenführerschein, der seit dem Jahr 2013 EU-weit einheitlich ausgegeben wird, sieht in Österreich folgendermaßen aus:

Scheckkartenführerschein_Vorderseite
Scheckkartenführerschein_Rückseite

Detaillierte Informationen zu den Kartenelementen und Sicherheitsmerkmalen auf dem Scheckkartenführerschein finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Führerschein ist bei allen Fahrten mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle ohne Führerschein angetroffen wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Alle österreichischen Führerscheine sind EU-Führerscheine, die auch beim Wohnsitzwechsel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht mehr umgeschrieben werden müssen.

Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU ist rechtlich durch eine Richtlinie (2006/126/EG) des EU-Rates sichergestellt. Diese enthält grundsätzliche Bestimmungen über das Führerscheinwesen.

Der Führerschein kann in jenem EWR-Land erworben werden, wo nachgewiesen wird, dass man sich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat bzw. wo man beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten bzw. für den Fall dass persönliche und berufliche Bindungen auseinanderfallen, wo die Person ihre persönliche Bindung hat (gewöhnlicher Aufenthalt). Das gilt nicht nur, wenn der Führerschein erstmals erworben wird, sondern auch, wenn er abläuft, verloren geht, gestohlen oder beschädigt wurde.

Ein von einem anderen EU-Land unbefristet ausgestellter Führerschein muss in Österreich ebenso bis spätestens 19. Jänner 2033 in einen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden, wenn sich die Person zu diesem Zeitpunkt gewöhnlich in Österreich aufhält.

Für Fahrten in bestimmte Nicht-EWR-Länder wird ein internationaler Führerschein benötigt. Dieser kann bei Autofahrerclubs beantragt werden (Lichtbild wird benötigt). Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr.

Weitere Informationen zu Führerschein in der EU, ausländische Führerscheinen – Umschreibung und Führerscheinbehörden in Österreich finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie