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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Schiedsgerichte

Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

  • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
  • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
  • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
  • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
  • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

  • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
  • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
  • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
  • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
  • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
  • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
  • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
  • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

Weiterführende Links 

Vienna International Arbitral Centre − Internationale Schiedsinstitution (→ WKO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz