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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Das Übereinkommen von Paris

Hintergrund des Übereinkommens

Bereits im Jahr 1979 wurde auf der ersten Klimakonferenz der Weltorganisation für Meteorologie (WMG) in Genf festgestellt, dass der sich abzeichnende Klimawandel globale Gegenmaßnahmen erfordert. Danach gab es mehrere Jahre offene Diskussionen, bis im Jahr 1992 in Rio de Janeiro das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention, UNFCCC) unterzeichnet wurde. Für die teilnehmenden Staaten wurden Verantwortlichkeiten zur Reduktion der Treibhausgase und zur Vorsorge gegen den Klimawandel festgelegt. Da der damals ausgearbeitete Maßnahmenkatalog aber nicht quantifiziert und verbindlich war, wurden im Jahr 1997 durch das Protokoll von Kyoto (Kyoto-Protokoll – KP) für Industriestaaten quantifizierte Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen verpflichtend gemacht.

Die Industriestaaten haben sich unter dem Kyoto-Protokoll verpflichtet, ihre Emissionen von sechs Treibhausgasen in der Periode 2008 bis 2012 ("erste Verpflichtungsperiode") gegenüber dem Jahr 1990 zu begrenzen bzw. zu reduzieren. Keine Verpflichtungen bestehen hingegen für Entwicklungsländer. Die EU und die Mitgliedstaaten haben sich zu einem Reduktionsziel von insgesamt acht Prozent verpflichtet; aufgrund der laut Kyoto-Protokoll möglichen (EU-internen) Lastenaufteilung: Österreich minus dreizehn Prozent. Im Dezember 2012 wurde eine Änderung des Kyoto-Protokolls (mit einer "zweiten Verpflichtungsperiode" in den Jahren 2013 bis 2020) beschlossen.

Der größte Schwachpunkt des Kyoto-Protokolls ist, dass es nur Industrieländer zu Zielen verpflichtet (und die USA haben das Kyoto-Protokoll nie ratifiziert). Der größte Zuwachs bei Treibhausgasemissionen im letzten Jahrzehnt stammt aber aus Entwicklungsländern. Deshalb wurde in den letzten Jahren intensiv an einem neuen, umfassenden Klimaschutzabkommen verhandelt. Im Dezember 2015 einigte sich die Staatengemeinschaft auf das Übereinkommen von Paris.

Ziele des Übereinkommens

Das Übereinkommen von Paris markiert einen großen Durchbruch in der internationalen Klimapolitik. Es sieht als Ziele u.a. vor, dass

  • die globale Erderwärmung auf maximal 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten begrenzt werden soll und zudem Anstrengungen unternommen werden sollen, den Anstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen,
  • die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihr Maximum erreichen sollen und bis Mitte des 21. Jahrhunderts auf (netto) null gesenkt werden sollen,
  • alle Staaten der Welt alle fünf Jahre nationale Beiträge (Nationally-Determined Contributions – NDCs) zur Emissionsreduktion vorlegen und umsetzen müssen; dabei soll die Ambition kontinuierlich gesteigert werden,
  • auch die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels umfassend behandelt wird sowie 
  • Maßnahmen der Entwicklungsländer unterstützt werden (mittels Kapazitätsaufbau, Technologietransfer und Finanzierung).

Mit dem Übereinkommen wurde nicht nur der weltweite Ausstieg aus fossilen Energieträgern eingeleitet, sondern eine globale Transformation der Energiesysteme, der Wirtschaft und der Gesellschaft.

Auswirkungen auf Österreich

Bei den Klimaverhandlungen in den Jahren 2018 bis 2021 wurde an den Regelungen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens, dem sogenannten Regelbuch für die Umsetzung, gearbeitet. Seit dem Jahr 2020 sind alle Vertragsparteien verpflichtet, regelmäßig Klimaschutzpläne vorzulegen und über bisherige Fortschritte zu berichten.

Das übergreifende Ziel, bis zum Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen, ist im Rahmen des Green Deal und im europäischen Klimagesetz rechtlich verbindlich verankert. Mit der Gesetzesvorlage "Fit for 55" hat die EU-Kommission im Jahr 2021 ein Paket vorgelegt, das die Anpassung einer Reihe bestehender rechtlicher Grundlagen an das höhere Emissionsreduktionsziel von netto 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 sicherstellen soll.

Für Österreich bedeutet das u.a. eine Zielerhöhung bis zum Jahr 2030 auf minus 48 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 in den Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels. Die Österreichische Bundesregierung hat sich im Regierungsübereinkommen für die Jahre 2020 bis 2024 festgelegt, die Klimaneutralität bereits mit dem Jahr 2040 zur erreichen. Das heißt, die österreichweiten Emissionen von Treibhausgasen (THG) und deren Abbau durch Kohlenstoffsenken gemäß nationaler THG-Inventur sind spätestens bis zum Jahr 2040 ausgeglichen. Dazu müssen in jedem Sektor weitreichende Maßnahmen gesetzt werden, welche die THG-Emissionen auf null oder quasi null reduzieren.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Klimarahmenkonvention (UNFCCC)

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie