Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Verlobung
Die Verlobung oder das Verlöbnis ist ein vorläufiges gegenseitiges Versprechen zu heiraten. Dieses Eheversprechen verpflichtet jedoch nicht zu einer nachfolgenden Eheschließung.
Hinweis
Der Zeitpunkt der Eheschließung wie auch Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft müssen dabei nicht vorausbestimmt werden.
Beendet wird die Verlobung durch
- die Eheschließung,
- den Rücktritt oder Tod der/des Verlobten oder
- eine einverständliche Auflösung beider Verlobten.
Das Verlöbnis ist kein verbindlicher Vorvertrag. Grundsätzlich entstehen aus dem Verlöbnis keine weiteren rechtlichen Wirkungen. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, es kann nicht auf die Einhaltung des Versprechens geklagt werden.
Hinweis
Auch eine Vereinbarung, dass im Falle eines Verlöbnisbruches ein Bußgeld zu bezahlen ist, hat keine Rechtswirkung.
Ausnahme: Bei Verlöbnisbruch können gewisse Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche stehen dem betroffenen Teil nur dann zu, wenn ein Schaden (Vermögensminderung) entstanden ist, der ohne Verlobung nicht aufgetreten wäre.
Beispiele für Ersatzansprüche:
- Rückgabe von Verlobungsgeschenken (Familienschmuck, Bilder, Verlobungsringe etc.)
- Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
- Kosten durch Anmietung einer künftigen Ehewohnung
- Einkommensentgang durch Berufsaufgabe
Ausstattung
Die Ausstattung, früher Mitgift genannt, ist eine besondere Form der elterlichen Unterhaltspflicht bei (erstmaliger) Verehelichung des Kindes. Sie soll eine Starthilfe zur Familien- und Hausstandsgründung beim Eingehen der Ehe sein. Der Anspruch auf Ausstattung verjährt nach drei Jahren.
Voraussetzung
Das Kind verfügt über kein nennenswertes eigenes Vermögen (das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners ist nicht relevant).
Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Eltern, üblicherweise wird ein Betrag in der Höhe von 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern für angemessen gehalten.
Rechtsgrundlagen
§§ 45, 46 und 1220 bis 1223Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz