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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Aufschub

Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.

Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung verschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.

Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann dem Verurteilten ein Aufschub von bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern das für den Unterhalt von Angehörigen oder den Betrieb, in dem er arbeitet, notwendig ist. Auch wenn die Gutmachung eines Schadens dadurch ermöglicht wird, ist ein solcher Aufschub zu gewähren.

Den Aufschub kann der Verurteilte oder auch seine Angehörigen beantragen.

Angehörige in diesem Zusammenhang sind

  • die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie,
  • der Ehegatte oder eingetragener Partner,
  • die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners,
  • die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner,
  • Kinder und Enkel,
  • die Geschwister der Eltern und Großeltern,
  • die Cousins und Cousinen,
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Vater oder die Mutter ihres Kindes,
  • die Wahl- und Pflegeeltern,
  • die Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die der Verurteilte die Obsorge hat oder unter deren Obsorge der Verurteilte steht.
  • Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie
    Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Zudem kann der Dienstgeber einen solchen Antrag stellen, in diesem Fall muss der Betroffene allerdings zustimmen.

Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren oder einem Erwachsenen unter 21 Jahren kann ein Aufschub auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion