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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Österreichische Vertretungsbehörden

Wie und wo erledige ich meine Behördenwege, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

Generell ist es bei längeren Auslandsaufenthalten (Studium, Berufsausübung) ratsam, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben. In bestimmten Lebenssituationen (z.B. noch nicht abgeleisteter Wehrdienst) wird zudem die Pflicht auferlegt, jederzeit erreichbar zu sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden in den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eine Anlaufstelle, die ihnen behilflich ist, ihre "österreichischen Behördenwege im Ausland" leichter wahrzunehmen.

Konsularische Agenden der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

  • Unterstützung in Notfällen (u.a. bei Krankheit, Unfall, Ableben, Verhaftungen, in Krisenfällen)
  • Vaterschaftsanerkenntnisse (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)
  • Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)
  • Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)
  • Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten
  • Hilfestellung bei der Beschaffung von Urkunden
  • Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen
  • Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (bei Verlust oder für den Fall einer Namensänderung, z.B. nach einer Heirat)
  • Ausstellung von Reisepässen (auch Notpässen) und Personalausweisen
  • Ausstellung von Lebensbestätigungen
  • Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen

Einige der oben gelisteten Agenden können auch von Honorarämtern wahrgenommen werden.

Wenn im jeweiligen Zielland keine österreichische Vertretungsbehörde vorhanden ist, kann die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Schweizer Vertretung kontaktiert werden.

Achtung

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht befugt, Trauungen vorzunehmen und Geburten oder Sterbefälle zu beurkunden. Sie sind jedoch befugt, ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen sowie Hilfestellung bei diesbezüglichen Angelegenheiten bzw. eine Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde zu bieten.

Vaterschaftsanerkenntnis (Vater oder Kind Österreicher/Österreicherin)

Väter unehelich geborener Kinder können ihre Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Es empfiehlt sich, das Vaterschaftsanerkenntnis ehestmöglich vornehmen zu lassen, damit das Kind für alle Eventualitäten gerüstet ist. Das gewährleistet eine normale Rechtsfolge innerhalb der Vater-Kind-Beziehung. Sollte die Mutter nicht ebenfalls Österreicherin sein, erwirbt das Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Vater, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wurde.

Namenserklärung bei Eheschließungen im Ausland (Braut/Bräutigam Österreicherin/Österreicher)

Für den Fall, dass im Ausland geheiratet werden soll, im Zuge der Eheschließung aber keine gemeinsame Namensführung beabsichtigt ist, muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Entgegennahme von Zustimmungserklärungen (zur Eheschließung)

Österreichische Vertretungsbehörden sind zur Entgegennahme von Zustimmungserklärungen der Eltern/Erziehungsberechtigten bevollmächtigt, um auf diesem Weg die Eheschließung eines noch minderjährigen Kindes zu ermöglichen.

Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten

Urkunden müssen grundsätzlich beglaubigt werden, um in einem anderen Land verwendet werden zu können. Diese Form der Beglaubigung für den internationalen Rechtsverkehr wird diplomatische Beglaubigung oder Legalisation genannt. Dabei handelt es sich um einen Formalakt, welcher die Echtheit einer Unterschrift und der Eigenschaft, in der der Unterzeichnende gehandelt hat, und allenfalls eines Siegels (oder Stempels) bestätigt. Damit wird letztlich auch der Aussteller der Urkunde bestätigt.

Die Legalisation ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Staaten in einem bilateralen oder multilateralen Abkommen Beglaubigungsfreiheit vereinbart haben. Die Legalisierung ausländischer Dokumente ist nicht möglich, wenn Österreich die Beglaubigung für den Ausstellungsstaat ausgesetzt hat (siehe unten).

Mit der Unterschriftsbeglaubigung einer Privaturkunde wird bestätigt, dass die Unterschrift einer bestimmten Person auf der Urkunde echt ist, also von der Person stammt, die vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat.

Die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde im internationalen Gebrauch bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.

Beschaffung von Urkunden

Im Ausland ist die Beschaffung von Urkunden aus Österreich gebührenpflichtig, die Gebühr selbst wird auf dem Bankweg eingezahlt.

Urkunden aus dem Ausland sind grundsätzlich auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Ist das nicht möglich, können österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (formlos) oder beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beschaffung von Urkunden ist nicht aus allen Ländern möglich.

Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen

Mit 1. November 2014 wurde in Österreich ein elektronisches, bundesweit geführtes zentrales Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) nach dem neuen Personenstandsgesetz eingeführt. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften und Berufskonsulate) sind nunmehr berechtigt, Personenstandsurkunden und Registerauszüge (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Partnerschaftsurkunden) aus diesem Register auszustellen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten