Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft
Wehrpflichtige österreichische Staatsbürger mit Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft müssen dann den Militärdienst in Österreich ableisten, wenn
- der weitere Staatsbürgerschaftsstaat keine der nachstehenden internationalen Abkommen ratifiziert hat oder
- sie durch die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Abkommens den (Grund-)Wehrdienst in einem anderen Land als Österreich leisten müssen.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in Österreich aufgrund eines bereits im Ausland abgeleisteten Militärdienstes ist möglich. Darauf besteht jedoch kein Anspruch, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Um zu vermeiden, dass eine Person in mehreren Staaten den Militärdienst ableisten muss, ist Österreich auf völkerrechtlicher Ebene bestimmten einschlägigen multilateralen Abkommen beigetreten bzw. wurden solche Abkommen mit Einzelstaaten bilateral abgeschlossen.
Diese sind:
- "Straßburger Abkommen": Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
- "Straßburger Übereinkommen": Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich
- "Haager Protokoll": Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang
- Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ("Amtssitzabkommen – Allgemeines Privilegienabkommen")
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der internationalen Atomenergie-Organisation
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW
Anwendbar sind nur Abkommen, die die Staatsbürgerschaftsstaaten des Betroffenen ratifiziert haben.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Landesverteidigung