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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allergiker-Informationen in der Gastronomie

Allgemeines

Seit 13. Dezember 2014 muss bei der Weitergabe von unverpackten Speisen/Lebensmitteln an Verbraucherinnen/Verbraucher darüber informiert werden, ob in den Speisen Stoffe enthalten sind, die Allergien auslösen können.

Die 14 Stoffe, auf die hingewiesen werden muss, sind:

A

Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)

B

Krebstiere

C

Eier

D

Fische

E

Erdnüsse

F

Soja

G

Milch (Milch von Säugetieren wie Kuh, Schaf, Ziege, Pferd und Esel und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose))

H

Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse)

L

Sellerie

M

Senf

N

Sesam

O

Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid

P

Lupinen

R

Weichtiere

Diese Verpflichtung trifft all jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die Lebensmittel an Endverbraucherinnen/Endverbraucher abgeben bzw. Gemeinschaftsverpflegung anbieten. Das bedeutet, dass beispielsweise Restaurants, Bäckereien, Hotels und Imbisse betroffen sind.

Ausnahme: Die Verpflichtung gilt nicht für Privatpersonen, die Lebensmittel zum Verkauf anbieten, z.B. im Rahmen von wohltätigen Veranstaltungen, Schulfesten etc.

Schriftliche oder mündliche Informationserteilung

Die Information, welche bzw. ob allergieauslösende Stoffe in den angebotenen Lebensmitteln enthalten sind, kann

  • schriftlich (z.B. in der Speisekarte) erteilt werden, aber auch
  • mündlich auf Nachfrage.

Werden die Informationen schriftlich, z.B. in der Speisekarte, erteilt, muss sichergestellt werden, dass sie verfügbar und leicht zugänglich sind.

Wird die Information mündlich auf Nachfrage des Gastes bzw. der Kundin/des Kunden erteilt, muss dies durch geschultes Personal erfolgen. Außerdem muss an einer gut sichtbaren Stelle ein Hinweis angebracht sein, dass die Informationen über allergieauslösende Stoffe auf Nachfrage mündlich erteilt werden. Zur Unterstützung der mündlichen Information können den Gästen Speisekarten, welche die allergenen Stoffe ausweisen, angeboten werden.

Sanktionen bei Verstößen

Erfüllt eine Lebensmittelunternehmerin/ein Lebensmittelunternehmer die Verpflichtung nicht, stellt das einen Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz dar und wird mit Verwaltungsstrafen geahndet.

Weitere Informationen zu den EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Allergeninformationsverordnung

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion