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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

EU-Ratsvorsitz

Der EU-Ratsvorsitz(der Vorsitz im Rat) wechselt halbjährlich von EU-Mitgliedstaat zu EU-Mitgliedstaat und folgt dem so genannten Rotationsprinzip. Das bedeutet, dass jeder EU-Mitgliedstaat nach einer vorher festgelegten Reihenfolge den EU-Ratsvorsitz für sechs Monate innehat. Den Vorsitz im Europäischen Rat hat der jeweilige Staats- und Regierungschef des aktuellen Ratsvorsitzlandes.

Der Präsident des Europäischen Rates ist ein auf zweieinhalb Jahre gewähltes Amt, das durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde. Dieser muss nicht dem Mitgliedstaat angehören, der zur Zeit den EU-Ratsvorsitz ausübt und darf kein innerstaatliches Amt ausüben. Der Präsident des Europäischen Rates übernimmt die Vorbereitung und Koordination der Arbeit des Europäischen Rates und unterstützt den EU-Ratsvorsitz des jeweiligen Halbjahres.

In früheren Jahren wurde der EU-Ratsvorsitz in alphabetischer Reihenfolge vergeben. Nun gilt das Prinzip, dass der EU-Ratsvorsitz nicht nacheinander von drei kleinen Staaten übernommen werden soll. Damit die Interessen aller Mitglieder der EU gerecht gewahrt werden können, sollte in einem Zyklus immer auch ein großer Staat vertreten sein.

Hinweis

Der Europäische Rat (Staats- und Regierungschefs) ist nicht mit dem Rat der Europäischen Union (Ministerrat) und dem Europarat (keine EU-Institution) zu verwechseln.

Tabelle über vergangene und zukünftige Ratsvorsitze

 
JahrZeitraumStaat
2006Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Österreich
Finnland
2007Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Deutschland
Portugal
2008Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Slowenien
Frankreich
2009Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Tschechische Republik
Schweden
2010Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Spanien
Belgien
2011Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Ungarn
Polen
2012Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Dänemark
Zypern
2013Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Irland
Litauen
2014Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Griechenland
Italien
2015Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Lettland
Luxemburg
2016Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Niederlande
Slowakei
2017Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Malta
Estland
2018Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Bulgarien
Österreich
2019Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Rumänien
Finnland
2020Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Kroatien
Deutschland
2021Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Portugal
Slowenien
2022Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Frankreich
Tschechische Republik
2023Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Schweden
Spanien
2024Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Belgien
Ungarn
2025Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Polen
Dänemark
2026Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Zypern
Irland
2027Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Litauen
Griechenland
2028Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Italien
Lettland
2029Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Luxemburg
Niederlande
2030Erste Hälfte
Zweite Hälfte
Slowakei
Malta

Damit die Geschäfte der Europäischen Union einwandfrei geführt werden können, hat jener Staat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, eine Fülle an Aufgaben:

  • Vorsitz des Europäischen Rates
  • Organisation der Tagungen des Europäischen Rates
  • Vorbereitung von Kompromissen für politische Entscheidungen des Europäischen Rates
  • Koordination der Arbeiten zwischen den Mitgliedern
  • Vertretung des Europäischen Rates gegenüber anderen EU-Institutionen (z.B. Europäisches Parlament)
  • enge Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion