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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Jugendcoaching

Allgemeine Informationen

Jugendcoaching ist ein Serviceangebot an der kritischen Schnittstelle zwischen Schule, Ausbildung und Berufsleben. Das Jugendcoaching bietet Unterstützung bei beruflicher Orientierung und bei der Auswahl der passenden Lehrausbildung, Qualifizierung oder alternativer Wege zur Integration in (Aus-)Bildung und Arbeitsmarkt an. Darüber hinaus wird bei persönlichen Problemlagen individuelle Beratung, Begleitung und Betreuung angeboten.

Das Jugendcoaching richtet sich an Jugendliche ab der individuellen neunten Schulstufe, die sich Unterstützung auf ihrem weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweg wünschen. Eine besondere Rolle nimmt das Jugendcoaching bei der Wahrnehmung der Ausbildungspflicht gemäß § 3 Ausbildungspflichtgesetz (ApflG) ein. Auch Jugendlichen mit Behinderungen sowie Jugendlichen mit Assistenbedarf bzw. mit multiplen Problemlagen soll das Jugendcoaching eine Zukunftsperspektive eröffnen und sie befähigen, eigenständig die für sie passende Entscheidung für ihre (Aus-)Bildung nach Beendigung der Pflichtschulzeit zu treffen.

Die Unterstützung umfasst Beratung, Begleitung, Betreuung und Case Management. Jugendcoaching erstellt ein Neigungs- und Eignungsprofil, führt eine Analyse der Stärken und Schwächen durch, stellt einen allfälligen Nachschulungsbedarf fest, zeigt berufliche Perspektiven auf und erstellt einen individuellen Karriere- und Entwicklungsplan. Beim Jugendcoaching handelt es sich um keine konkrete Ausbildung, sondern um ein Beratungsangebot.

Zuständige Stelle

Jugendcoaching wird von Trägereinrichtungen zur Förderung der Beruflichen Teilhabe angeboten.
Das Angebot ist freiwillig und unentgeltlich (die Leistungen werden vom Sozialministeriumservice (→ SMS) gefördert).

Für Menschen mit bestimmten Behinderungen gibt es spezielle Unterstützungen (z.B. für gehörlose Menschen aufgrund der Kommunikation in Gebärdensprache).

Bei Problemen am Arbeitsplatz können Sie sich selbstverständlich auch an die zuständige Arbeiterkammer (→ AK) oder an die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS) wenden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz