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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Lenkberechtigung für die Klassen C bis F

Hinweis

Ausführliche Informationen zu den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)

Voraussetzung:

  • Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Klasse C1: Mindestalter von 18 Jahren 
  • Klasse C:
    • Mindestalter von 21 Jahren oder
    • Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
    • Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
    • Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn sie/er die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.

Befristung

Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:

  • Unter 60 Jahren: fünf Jahre
  • Ab 60 Jahren: zwei Jahre

Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.

Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.

Achtung

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)

Voraussetzung:

  • Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Klasse D1: Mindestalter von 21 Jahren 
  • Klasse D:
    • Mindestalter von 24 Jahren oder
    • Mindestalter von 21 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
    • Mindestalter von 21 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Klasse D1: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
  • Klasse D: 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs

Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1!) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die

  • Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
  • Belastbarkeit und Koordination sowie
  • Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.

Befristung

  • Unter 60 Jahren: fünf Jahre
  • Ab 60 Jahren: zwei Jahre

Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. 

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse F

Voraussetzung:

  • Mindestalter von 18 Jahren 
  • Mindestalter von 16 Jahren mit folgenden Einschränkungen:
    • Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
    • Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
    • Vorschreibung von nötigen Bedingungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 20Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie