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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

Die Vertretungsperson ist über die ihr anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen  zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch für Vorsorgebevollmächtigte.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn die Offenlegung wegen einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig oder für die vertretene Person wichtig ist (z.B. Beantragung einer Beihilfe).

Auch gegenüber der Familie der vertretenen Person muss grundsätzlich Verschwiegenheit gewahrt werden.

Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Recht darauf, folgende Auskünfte zu erhalten:

  • Auskünfte über das geistige und körperliche Befinden der vertretenen Person
  • Auskunft über den Wohnort der vertretenen Person
  • Auskunft über den Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung

Folgenden Angehörigen müssen diese Auskünfte erteilt werden:

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
  • Eltern der vertretenen Person
  • Kinder der vertretenen Person 

Es ist außerdem möglich, dass die vertretene Person die Vertretungsperson von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder das Auskunftsrecht gegenüber den Angehörigen, einschränkt.

Die Vertretungsperson sollte immer die Meinung der vertretenen Person einholen, bevor sie Auskünfte erteilt. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz