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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Exekutionsbewilligung

Allgemeine Informationen

Das Exekutionsverfahren wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Exekutionsantrag des Gläubigers beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet.

Voraussetzungen

Der Antrag muss folgende Elemente enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Antragstellers.
  • Genaue Bezeichnung des Verpflichteten sowie die Angabe der für die Ermittlung des zuständigen Exekutionsgerichts notwendigen Umstände.
  • Bestehender Anspruch gegen den Verpflichteten.
  • Den für den Anspruch vorhandenen Exekutionstitel.
  • Falls im Antrag nicht bestimmte Exekutionsmittel angegeben werden, sind vom Antrag automatisch mehrere Exekutionsmittel umfasst: Beim "einfachen Exekutionspaket" die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekutionund die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; beim "erweiterten Exekutionspaket" (bei Forderungen über 10.000 Euro oder falls das einfache Exekutionspaket erfolglos war) zudem die Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte.
  • Zur Beachtung: Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist auch vom erweiterten Exekutionspaket nicht umfasst und muss gesondert beantragt werden.
  • Allenfalls die genaue Bezeichnung der Exekutionsobjekte.
  • Bei Geldforderungen sind zusätzlich anzugeben: Der Betrag, der auf dem Exekutionsweg hereingebracht werden soll, die beanspruchten Nebengebühren, gegebenenfalls Zinsen und Wertsicherungen.

Zuständige Stelle

  • Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
  • Bei der Verwertung von Liegenschaften das Bezirksgericht, bei dem das entsprechende Grundbuch geführt wird.

Zusätzliche Informationen

Tipp

Verwenden Sie zur Beantragung der Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen Gericht das Formular "Exekutionsantrag". Beim Ausfüllen des Antrags können Sie am Amtstag der Bezirksgerichte die Hilfe eines Rechtspflegers in Anspruch nehmen. Exekutionsanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.

Weiterführende Links

Gerichtssuche (BMJ)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Zum Formular

Exekutionsantrag

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion