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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Staatsbürgerschaftsnachweis – Auslandsösterreicher

Allgemeine Informationen

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden. Bei der Beantragung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

Zuständige Stelle

Die österreichische Berufsvertretungsbehörde (→ BMEIA) – Österreichische Botschaft oder Österreichisches Generalkonsulat (nicht aber österreichische Honorarkonsulate). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz. Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können sich nach Belieben an jede Gemeinde oder jeden Magistrat wenden. Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, können sich ausschließlich an jene österreichische Berufsvertretungsbehörde wenden, in deren Amtsbereich ihr Hauptwohnsitz liegt.

Erforderliche Unterlagen

Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.

Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.

Kosten

  • Konsulargebühr:
    • 48 Euro
    • gebührenfrei für Kinder bis zwei Jahre

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten