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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Grundsatz: "Beraten statt strafen"

Seit 1. Jänner 2019 soll die Verwaltungsstrafbehörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen – unter bestimmten Voraussetzungen – zunächst keine Verwaltungsstrafe verhängen, sondern beraten. Diese Möglichkeit besteht vor allem nicht bei Vorsatz, wiederholten Verwaltungsübertretungen oder Entziehung von Berechtigungen.

Stellt die Behörde eine geringfügige Verwaltungsübertretung fest, muss sie die Beschuldigte/den Beschuldigten zunächst beraten und sie/ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Zuge der Aufforderung muss sie auch den festgestellten Sachverhalt angeben. Mit der Beratung verfolgt sie das Ziel, das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit möglichst wirksam zu beenden. Eine Beratung ist daher nur möglich, wenn die Verwaltungsübertretung noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch andauert (Dauerdelikt).

Geringfügig ist eine Verwaltungsübertretung, wenn

  • die Bedeutungdes strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und
  • die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat und
  • das Verschulden der Beschuldigten/des Beschuldigten gering sind und
  • die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn durch die Übertretung

  • nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder
  • diese zu erwarten sind (selbst wenn das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit nur kurz angedauert haben).

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind.

Keine weitere Strafverfolgung bei Entsprechung

Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der schriftlichen Aufforderung fristgerecht (innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist) entspricht, dann darf sie/er wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht weiterverfolgt werden. Wird der schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen, hat die Behörde das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

 "Beraten statt strafen" ist nicht möglich bei

  • Vorsatzdelikten
  • Wiederholung: wenn die Behörde innerhalb der letzten drei Jahre bereits einmal anlässlich derselben Verwaltungsübertretung beraten hat oder einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen
  • Übertretungen, die einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben (z.B. vorläufige Sicherstellung, Wegweisung, Festnahme)
  • Übertretungen, die die Entziehung von Berechtigungen (z.B. Lenkerberechtigung) zur Folge haben.

Hinweis

Wien hat die Anwendung für verschiedene Verwaltungsübertretungen nach Wiener Landesgesetzen ausgeschlossen ( z.B. für sämtliche abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen, Übertretungen nach dem Parkometergesetz, Naturschutzgesetz oder Tierhaltegesetz). Verwaltungsübertretungen nach den Wiener Landesgesetzen werden daher weiterhin ohne Beratung geahndet.

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion