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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Widerspruch gegen die Organspende

Regelungen über die Organentnahme

Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

Die österreichische Regelung im Detail

In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in dasWiderspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

Rechtsgrundlagen

§§ 5, 6, 7Organtransplantationsgesetz

Formulare

Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz