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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in der Steiermark auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Missachtung der Ausgehzeiten
  • Mitnahme und Einladung zur Mitnahme von minderjährigen Autostopperinnen/Autostoppern
  • Verweigerung des Zutrittsrechts oder der Auskunft gegenüber Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtspersonen
  • Vernachlässigung ihrer Pflicht

Die diesbezügliche Pflicht der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen besteht darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten.

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Unerlaubte Mitnahme von Kindern und Jugendlichen im Auto bzw. unerlaubtes Einladen zum Mitfahren: Strafbetrag 90 Euro
  • Unerlaubte Ausdehnung der Ausgehzeiten durch die Erziehungsberechtigten bis zu 2 Stunden: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht-Erbringung des Altersnachweises: Strafbetrag 50 Euro
  • Keine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsichtspflicht der Aufsichtsperson: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  • Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die diesbezüglichen Pflichten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • Den Kindern und Jugendlichen eine Überschreitung der Gesetze keinesfalls zu ermöglichen oder erleichtern
  • Sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, ethischen, charakterlichen, sozialen und seelischen Entwicklung nicht gestört werden

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen in Gegenwart eines Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson, sofern es sich nicht um Getränke mit gebranntem Alkohol handelt: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  • Bei einer innerhalb von drei Jahren wiederholten Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion