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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Teilqualifikation/Lehre in verlängerter Lehrzeit

Aktuelle Informationen zu Teilqualifikation/ Lehre in verlängerter Lehrzeit, Lehre für leistungsschwächere Jugendliche, Berufsausbildungsassistenz, Sonderschulabgängern etc.

Für leistungsschwächere Jugendliche gibt es mehrere Möglichkeiten, zu einem Lehrabschluss zu kommen:

  • Die Lehrzeit kann um ein Jahr (ausnahmsweise um bis zu zwei Jahre) verlängert werden, wenn dadurch ein positiver Lehrabschluss ermöglicht werden kann.
  • Der Ausbildungsvertrag kann bestimmte Teilqualifikationen (also Ausschnitte aus dem Berufsbild des Lehrberufes) festlegen. Dies ist im Rahmen einer Ausbildungsdauer von ein bis drei Jahren möglich.

Zielgruppen sind:

  • Sonderschulabgängerinnen/Sonderschulabgänger
  • Jugendliche ohne oder mit negativem Hauptschulabschluss
  • Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz
  • Personen, die das Arbeitsmarktservice (AMS) aus anderen Gründen in kein reguläres Lehrverhältnis vermitteln kann

Ob der Lehrling für diese Form der Berufsausbildung infrage kommt, prüft das Sozialministeriumservice im Rahmen des Jugendcoachings oder das Arbeitsmarktservice (AMS).

Für die Berufsschulpflicht (→ USP) gilt, dass Jugendliche mit verlängerter Lehrzeit normal berufsschulpflichtig sind, jene mit Teilqualifikation dann, wenn dies in den individuellen Ausbildungszielen vereinbart wurde.

Berufsausbildungen gemäß § 8b BAG werden durch sozialpädagogisch ausgebildete Berufsausbildungsassistentinnen/Berufsausbildungsassistenten begleitet. Diese führen auch (gemeinsam mit einer Expertin/einem Experten des jeweiligen Berufsbereiches) für die in Teilqualifikation ausgebildeten Jugendlichen eine maßgeschneiderte Abschlussprüfung (→USP) durch. Die Beauftragung der Berufsausbildungsassistenz erfolgt durch das Arbeitsmarktservice (AMS) oder das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

Hinweis

Zwischen den beiden Ausbildungsmöglichkeiten der Berufsausbildung gemäß § 8b BAG kann auch gewechselt werden. Auch der Wechsel von einer Berufsausbildung gemäß § 8b BAG in ein reguläres Lehrverhältnis (und umgekehrt) ist möglich.

Tipp

Viele weitere zielgruppengerecht aufbereitete Informationen zum Thema "Lehre" finden sich im Kapitel "Bildung und Neue Medien" auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 8bBerufsausbildungsgesetz (BAG)

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft