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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Berichtspflicht und Rechnungslegungspflicht

Lebenssituationsbericht

Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.

Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:

  • Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
  • Wohnort der vertretenen Person
  • Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
  • Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten

Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.

Pflegschaftsrechnung

Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung. 

Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.

Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz