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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wintersport im Wald

Schifahren und Langlaufen

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Verboten ist jedoch das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen:

  • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

Was das Schifahren (Snowboarden) im Wald betrifft, gibt es eine ausdrückliche Regelung im Forstgesetz: Das Abfahren mit Schiern im Wald (abseits von Schipisten) ist im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Schirouten erlaubt. Als "Bereich von Aufstiegshilfen" gilt jener Bereich, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe mit einem weniger als 30-minütigen Fußmarsch erreicht werden kann, jedenfalls aber ein Bereich von 500 m zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrt. Außerhalb des Bereichs von Aufstiegshilfen ist das Schifahren oder das Snowboarden im Wald zulässig, sofern dort nicht Befahrungs- oder Betretungsverbote (z.B. das oben genannte Betretungsverbot) gelten.

Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht erlaubt. Soll jedoch eine Loipe angelegt oder benützt werden, ist dafür die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers notwendig. Auch für das Langlaufen gelten die erwähnten Betretungsverbote auf bestimmten Waldflächen.

Wer gegen die genannten Vorschriften verstößt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Schifahren auf Waldflächen, deren Betreten verboten ist oder Langlaufen auf Loipen ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers) bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für Schifahren im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten).

Rodeln und Bobfahren

Das Rodeln oder das Bobfahren im Wald gilt als Befahren des Waldes und ist nicht vom allgemeinen Waldbenützungsrecht umfasst. Beides ist daher nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümersbzw. in Bezug auf Forststraßen nur mit Zustimmung der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters erlaubt.

Wer ohne eine solche Zustimmung im Wald rodelt oder mit dem Bob fährt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für das Befahren einer für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße).

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion