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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Allgemeine Informationen

Mit dieser finanziellen Unterstützung durch öffentliche Stellen in Form einer einmaligen Zahlung werden sozial bedürftige Schülerinnen/Schüler unterstützt, um an mehrtägigen Schulveranstaltungen teilnehmen zu können.

Die Schulveranstaltungen müssen außerhalb des Schulortes stattfinden und mindestens fünf Tage dauern, beispielsweise Skikurse, Projekt- und Sportwochen oder Sprachferien. Schulveranstaltungen mit kürzerer Dauer, wie etwa Exkursionen, Lehrausgänge oder Wandertage werden finanziell nicht unterstützt.

Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Bedürftigkeit der Schülerin/des Schülers und kann bis zu 242 Euro betragen, höchstens aber so viel, wie von der Schule für die betreffende Veranstaltung als Kostenbeitrag festgesetzt wurde.

Tipp

Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit dem Online-Ratgeber Schritt für Schritt geprüft werden, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Formulare zum Download sind bei diesem Service integriert.

Weitere Informationen über finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Merkblatt zum Download finden sich ebenfalls auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Voraussetzungen

Schülerinnen/Schüler können eine finanzielle Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beantragen, wenn sie

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber
    • aus einem EU- bzw.EWR-Mitgliedstaat kommen,
    • Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind Asylwerberin/Asylwerber oder subsidiär Schutzbedürftige im Sinne des Asylgesetzes 2005 sind oder
    • aus einem Drittstaat kommen bzw. staatenlos sind, ein Elternteil aber in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und hier auch den Lebensmittelpunkt hatte,
  • sozial bedürftig sind und
  • eine der folgenden Schulformen besuchen:
    • Allgemeinbildende höhere Schule
    • Berufsbildende mittlere und höhere Schule
    • Höhere Lehr- und Erziehungsanstalt
    • Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule
    • Akademie für Sozialarbeit
    • Praxisschule (die an eine Pädagogische Hochschule angegliedert ist)

Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.

Fristen

Die Anträge müssen bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gestellt werden.

Zuständige Stelle

  • Für Schülerinnen/Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren Anstalten für Lehrer- sowie Erzieherbildung:
  • Für Schülerinnen/Schüler von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Zentrallehranstalten, Praxisschulen im Rahmen von Pädagogischen Hochschulen, dem Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden sowie höheren Bundes- und Versuchslehranstalten:

Verfahrensablauf

Die Formulare für den Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Informationsblatt sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich und können ebenfalls über den Online-Ratgeber heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.

Online-Antrag

Es besteht, unter Anmeldung mittels Bürgerkarte/Handysignatur und Beilage der entsprechenden Unterlagen, auch die Möglichkeit, auf schuelerbeihilfen.at (→ BMBWF) unter Punkt 5 einen Online-Antrag zu stellen.

Hinweis

Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer Erziehungsberechtigten/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für den Schüler/die Schülerin
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/ Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
  • Nachweise über ausländische Einkünfte
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
    der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (→ BMBWF)

Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung