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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Eingetragene Partnerschaft in der EU

Anerkennung

In Österreich und einigen anderen EU-Mitgliedstaaten gelten eingetragene Partnerschaften als gleichwertig oder vergleichbar mit Ehen. Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind, erkennen in der Regel auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften an, die in anderen Staaten eingegangen wurden.

Wer beispielsweise in Österreich eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hat, genießt in anderen EU-Mitgliedstaaten, die zwar gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlauben, aber eine Art der eingetragenen Partnerschaft eingeführt haben, meist dieselben Rechte wie eingetragene Partnerinnen/Partner.

Eingetragene Partnerschaften sind derzeit im nationalen Recht der folgender EU-Mitgliedstaaten nicht vorgesehen: Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei.

Anzuwendendes Recht

Nach österreichischem Recht (IPRG) können Partnerinnen/Partner mit grenzüberschreitendem Bezug das anzuwendende Recht frei wählen. Wenn sie keine Wahl treffen, ist das Recht des Staates auf die eingetragene Partnerschaft anzuwenden, in dem diese begründet wurde.

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist gemäß österreichischem Recht nach dem Recht des Staates zu beurteilen

  • in dem die eingetragenen Partnerin/der eingetragene Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren/seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Seit 29. Januar 2019 gelten in einigen EU-Mitgliedstaaten (auch in Österreich) vereinheitlichte EU-Vorschriften über die Güterstände bei internationalen Paaren, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Weitere Informationen zu Eingetragener Partnerschaft in Österreich finden sich ebenfalls auf oesterreich.g.vat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 27a bis 27dIPR-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz