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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023

Neu

Erstmals bestand die Möglichkeit, eine Vorzugsstimme auf Bezirks- und auf Landesebene zu vergeben. Die Bewerberinnen/Bewerber auf Bezirksebene wurden zusätzlich zu den Parteien auf dem Stimmzettel angeführt.

Bei der Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023 konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

Es konnten höchstens zwei Vorzugsstimmen abgegeben werden, und zwar für je eine Bewerberin/einen Bewerber der Landesparteiliste und/oder der Bezirksparteiliste.

Eine Vorzugsstimme wird vergeben, für eine Bewerberin/einen Bewerber

  • der Landesparteiliste durch die Eintragung desNamens oder der Reihungsnummer (insbesondere bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Namen) der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehen Feld
  • der Bezirksparteiliste durch das Anbringen eines liegenden Kreuzes oder eines anderen eindeutigen Zeichens (z.B. Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der übrigen Bezirkswerberinnen/Bezirkswerber) in einem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Kreis links von dem Namen der Bezirkswerberin/des Bezirksbewerbers der wahlwerbenden Partei.

Eine Vorzugsstimme muss an eine Kandidatin/einen Kandidaten derPartei vergeben werden, die gewählt wird. Eine Vorzugsstimme gilt nicht, wenn sie für eine andere als die gewählte Partei vergeben wird. Hier gilt nur die Stimme für die Partei. Wird keine Partei ausgewählt, gilt die Vorzugsstimme auch gleichzeitig als Stimme für die zugehörige Partei. Sollte die Vergabe der Vorzugsstimmen unterschiedliche Parteien betreffen und keine Partei ausgewählt worden sein, so ist die Stimmabgabe ungültig, da der Wählerwille nicht klar erkennbar ist. Für eine gültige Wahl ist die Vergabe der Vorzugsstimmen kein Muss. Es ist auch möglich, einfach nur eine Partei anzukreuzen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Salzburger Landtagswahlordnung (LTWO 1998)

Letzte Aktualisierung: 23. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion