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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verhetzung

Ein angriffiges Posting kann unter gewissen Voraussetzungen den Tatbestand der Verhetzung erfüllen und daher strafbar sein. Der Straftatbestand wurde mit 1. Jänner 2016 ausgebaut, unter anderem um Computerkriminalität wirksamer bekämpfen zu können.

Es gibt verschiedene Arten eine Verhetzung zu begehen:

Eine Verhetzung begeht, wer

  • vor vielen Menschen (ab circa 30 Personen),
  • zur Gewalt oder zu Hass gegen Personen aufruft bzw. anstachelt, und zwar
  • wegen deren
    • Rasse,
    • Hautfarbe,
    • Sprache,
    • Religion oder Weltanschauung,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft,
    • ihres Geschlechts,
    • einer körperlichen oder geistigen Behinderung,
    • ihres Alters oder
    • ihrer sexuellen Ausrichtung.

Eine Verhetzung begeht auch, wer eine der oben genannten Personengruppen so beschimpft, dass

  • diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich gemacht werden könnte oder herabgesetzt wird und
  • damit die Menschenwürde dieser Personen verletzen will.

Auch beim

  • öffentlichen Leugnen,
  • der öffentlichen Billigung,
  • der öffentlichen gröblichen Verharmlosung oder Rechtfertigung 

von gerichtlich festgestelltem Völkermord oder Kriegsverbrechen handelt es sich um Verhetzung, wenn es gegen eine der oben genannten Gruppen (Religion, Herkunft, Hautfarbe etc.) oder gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Personengruppen erfolgt.

Wer verhetzendes Material gutheißt bzw. rechtfertigt und es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, begeht ebenfalls eine Verhetzung! Das bedeutet, dass auch das Teilen von verhetzenden Beiträgen in sozialen Medien strafbar sein kann. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob eine Verhetzung in der realen Welt oder im Internet, z.B. in einem Online-Forum, begangen wird. Trotzdem ist nicht jedes rassistische Posting automatisch strafbar.

Hinweis

Das kritische Teilen von Hasspostings, z.B. um dagegen zu protestieren oder um aufzuklären, ist natürlich nicht strafbar.

Vorgehensweise

Wenn ein Posting vermutlich den Tatbestand der Verhetzung erfüllt, kann es bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Dabei sind ein Screenshot oder ein Ausdruck des Postings als Beweismittel hilfreich. Eine Verhetzung wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen, also selbstständig, verfolgt (Offizialdelikt).

Strafdrohung

Für eine Verhetzung kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängen. Erfolgt der Aufruf zur Gewalt bzw. die Aufstachelung zu Hass vor einer breiten Öffentlichkeit (ab 150 Personen), beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre. Hat die Verhetzung tatsächlich zu Gewalt geführt, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate und bis zu fünf Jahre.

Die gutheißende bzw. rechtfertigende Verbreitung von verhetzendem Material ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht.

Ist eine Verhetzung zugleich ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz (nationalsozialistische Wiederbetätigung), wird die Täterin/der Täter nach dem Verbotsgesetz bestraft. Informationen zu nationalsozialistischen und rassistischen Inhalten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 283Strafgesetzbuch (StGB)

Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion